Altes Testament · 4. Mose · Kapitel 35
4. Mose 35,28
Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.
4. Mose 35,28 · Lutherbibel 1912
Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters; und nach dem Tode des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren. — 4. Mose 35,28 (Elberfelder Bibel 1905)
Im Zusammenhang
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26Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,
27und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein.
Weiterlesen in 4. Mose 35
28Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.
29Das soll euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, überall, wo ihr wohnt.
30Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht aussagen über eine Seele zum Tode.